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5. Novelle der Verpackungsverordnung

Sehr geehrter Kunde, 

als Lieferant Ihrer Verkaufs- und Serviceverpackungen möchten wir Sie gerne über eine wichtige Neuerung der novellierten Verpackungsverordnung informieren:

  • Ab 01.01.2009 dürfen Sie nur noch lizenzierte Verkaufs- und Service- Verpackungen an private Endverbraucher sowie vergleichbare Anfallstellen abgeben.
  • Verkaufsverpackungen (Folie, Füllstoff zum Polstern, Holzwolle, Luftpolster, Versandkarton, etc.) werden zum Transport von Waren zu Endverbrauchern verwendet ( Internethandel, etc.)
  • Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen und unterstützen. Sie sind zum Befüllen an einer Verkaufsstelle bestimmt oder werden im bereits befülltem Zustand angeboten.

Beispiele sind Beutel und Tragetaschen aus Papier und Kunststoff oder Baumwolle, Folien, Becher, Schalen, Verkaufskarton, Obstkörbe, Bäckerseiden, etc., die als Serviceverpackungen im Handel, in der Gastronomie und bei anderen Anbietern von Dienstleistungen erst unmittelbar vor der Übergabe an den Verbraucher mit Ware befüllt werden. Auch Einweggeschirr ist lizenzpflichtig.

  • Laut Verpackungsverordnung sind Sie dann der Erstinverkehrbringer, wenn Sie die mit Ware befüllten Verkaufs- / Serviceverpackungen an Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen in Verkehr bringen.
  • Als Erstinverkehrbringer müssen Sie einen Entsorgungs- Systembetreiber gegen Zahlung entsprechender Lizenzgebühren mit der Rücknahme der Verkaufs- / Serviceverpackungen beauftragen und zum 01. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen abgeben.
  • Eine Kennzeichnungspflicht der Verkaufs-/ Serviceverpackungen, z. B. mit dem Grünen Punkt, besteht nicht mehr.
  • Nur bei Serviceverpackungen haben Sie als Erstinverkehrbringer die Option, die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung auf den Vorvertreiber oder Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu übertragen.

Im Folgenden möchten wir gerne die beiden möglichen Abwicklungsvarianten vorstellen:

1. Beauftragung eines Entsorgungs- Systembetreibers durch Sie als Erstinverkehrbringer

  • Sie schließen als Erstinverkehrbringer mit einem der zur Zeit neun zugelassenen Entsorgungs- Systembetreiber einen Vertrag ab.
  • Es gibt Verpackungsartikel, die je nach Einsatz nicht lizenzpflichtig sind, z. B. für den innerbetrieblichen Verbrauch, Auslandsabsatz oder Tragetaschen, die nicht zum Zwecke des sofortigen Befüllens verwendet, sondern an den Endverbraucher als Produkt verkauft werden.
  • Ihre diesbezüglich individuellen Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und entsprechend berücksichtigt werden.
  • Ihre diesbezüglich individuellen Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und entsprechend berücksichtigt werden.
  • Die Lizenzgebühren werden erst mit Abgabe der Verkaufs- / Serviceverpackungen an Endverbraucher fällig.
  • Im Falle der Beauftragung durch Sie ist von Ihnen zum 01. Mai des Folgejahres für die jährliche in Verkehr gebrachten Verkaufs- / und Serviceverpackungen eine Vollständigkeitserklärung bei Ihrer örtlichen IHK abzugeben. Dies gilt erstmalig zum 01.Mai 2009 für den Zeitraum ab 04.04.2008.
  • Wenn Sie nicht mehr als 50 Tonnen Papierverpackungen oder nicht mehr als 30 Tonnen Kunststoffverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, entfällt die unaufgeforderte Abgabe der Vollständigkeitserklärungen. Sie ist dann nur auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderlich. Die Lizenzierung ist dennoch notwendig.

2. Übertragung der Beautragung eines Entsorgungs- Systembetreibers auf den Vorvertreiber  -  gilt nur für Serviceverpackungen

  • Sie können als Erstinverkehrbringer die Pflicht zur Beteiligung an einem Entsorgungssystem auf Ihren Vorvertreiber übertragen.
  • Mit der Ausübung der Übertragung geht die Pflicht zur Beauftragung eines Entsorgungs- Systembetreibers auf den von Ihnen beauftragten Vorvertreiber über
  • Dieser trifft dann auch die Entscheidung, welchen Entsorgungs- Systembetreiber er beauftragt. Die Lizenzgebühren, einschließlich anfallender Nebenkosten, werden dann dem Erstinverkehrbringer mit Lieferung oder Berechnen der Ware in Rechnung gestellt.
  • Der von Ihnen in Anspruch genommene Vorvertreiber übernimmt automatisch auch die Verpflichtung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Entsorgungs- Systembetreiber beauftragt, auch die Vollständigkeitserklärung abzugeben hat.
  • Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Sie als Erstinverkehrbringer von dem Aufwand der Beauftragung des Entsorgungs- Systembetreibers und der Abgabe der Vollständigkeitserklärung befreit werden.
  • Falls Sie als Kunde die Beauftragung eines Entsorgungs- Systembetreibers auf uns übertragen wollen, bitten wir um die Nutzung unseres hierfür vorgesehenen Übertragungsvertrags in Schriftform. 
    > Hier gleich runterladen. 

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