Sehr geehrter Kunde,
als
Lieferant Ihrer Verkaufs- und Serviceverpackungen möchten wir Sie
gerne über eine wichtige Neuerung der novellierten
Verpackungsverordnung informieren:
- Ab 01.01.2009 dürfen Sie nur noch
lizenzierte Verkaufs- und Service- Verpackungen an private
Endverbraucher sowie vergleichbare Anfallstellen
abgeben.
- Verkaufsverpackungen (Folie, Füllstoff zum
Polstern, Holzwolle, Luftpolster, Versandkarton, etc.)
werden zum Transport von Waren zu Endverbrauchern verwendet
( Internethandel, etc.)
- Serviceverpackungen sind
Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und
anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den
Endverbraucher ermöglichen und unterstützen. Sie sind zum
Befüllen an einer Verkaufsstelle bestimmt oder werden im
bereits befülltem Zustand angeboten.
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Beispiele sind Beutel und Tragetaschen aus Papier
und Kunststoff oder Baumwolle, Folien, Becher, Schalen,
Verkaufskarton, Obstkörbe, Bäckerseiden, etc., die als
Serviceverpackungen im Handel, in der Gastronomie und bei
anderen Anbietern von Dienstleistungen erst unmittelbar vor der
Übergabe an den Verbraucher mit Ware befüllt werden. Auch
Einweggeschirr ist lizenzpflichtig.
- Laut Verpackungsverordnung sind Sie dann
der Erstinverkehrbringer, wenn Sie die mit Ware
befüllten Verkaufs- / Serviceverpackungen an
Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen in Verkehr
bringen.
- Als Erstinverkehrbringer müssen Sie einen
Entsorgungs- Systembetreiber gegen Zahlung
entsprechender Lizenzgebühren mit der Rücknahme der
Verkaufs- / Serviceverpackungen beauftragen und zum 01. Mai
des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für die
von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen abgeben.
- Eine Kennzeichnungspflicht der Verkaufs-/
Serviceverpackungen, z. B. mit dem Grünen Punkt, besteht
nicht mehr.
- Nur bei Serviceverpackungen haben Sie als
Erstinverkehrbringer die Option, die Verpflichtung zur
Abgabe einer Vollständigkeitserklärung auf den Vorvertreiber
oder Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu
übertragen.
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Im Folgenden möchten wir gerne die beiden
möglichen Abwicklungsvarianten vorstellen:
1.
Beauftragung eines Entsorgungs- Systembetreibers durch Sie als
Erstinverkehrbringer
- Sie schließen als Erstinverkehrbringer mit
einem der zur Zeit neun zugelassenen Entsorgungs-
Systembetreiber einen Vertrag ab.
- Es gibt Verpackungsartikel, die je nach
Einsatz nicht lizenzpflichtig sind, z. B. für den
innerbetrieblichen Verbrauch, Auslandsabsatz oder
Tragetaschen, die nicht zum Zwecke des sofortigen Befüllens
verwendet, sondern an den Endverbraucher als Produkt
verkauft werden.
- Ihre diesbezüglich individuellen
Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und
entsprechend berücksichtigt werden.
- Ihre diesbezüglich individuellen
Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und
entsprechend berücksichtigt werden.
- Die Lizenzgebühren werden erst mit Abgabe
der Verkaufs- / Serviceverpackungen an Endverbraucher
fällig.
- Im Falle der Beauftragung durch Sie ist von
Ihnen zum 01. Mai des Folgejahres für die jährliche in
Verkehr gebrachten Verkaufs- / und Serviceverpackungen
eine Vollständigkeitserklärung bei Ihrer örtlichen IHK
abzugeben. Dies gilt erstmalig zum 01.Mai 2009 für den
Zeitraum ab 04.04.2008.
- Wenn Sie nicht mehr als 50 Tonnen
Papierverpackungen oder nicht mehr als 30 Tonnen
Kunststoffverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen, entfällt
die unaufgeforderte Abgabe der
Vollständigkeitserklärungen. Sie ist dann nur auf
Verlangen der zuständigen Behörde erforderlich. Die
Lizenzierung ist dennoch notwendig.
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2. Übertragung der Beautragung eines Entsorgungs-
Systembetreibers auf den Vorvertreiber - gilt nur
für Serviceverpackungen
- Sie können als Erstinverkehrbringer die
Pflicht zur Beteiligung an einem Entsorgungssystem auf Ihren
Vorvertreiber übertragen.
- Mit der Ausübung der Übertragung geht die
Pflicht zur Beauftragung eines Entsorgungs- Systembetreibers
auf den von Ihnen beauftragten Vorvertreiber über
- Dieser trifft dann auch die Entscheidung,
welchen Entsorgungs- Systembetreiber er beauftragt. Die
Lizenzgebühren, einschließlich anfallender Nebenkosten,
werden dann dem Erstinverkehrbringer mit Lieferung oder
Berechnen der Ware in Rechnung gestellt.
- Der von Ihnen in Anspruch genommene
Vorvertreiber übernimmt automatisch auch die Verpflichtung
zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung. Es gilt der
Grundsatz, dass derjenige, der den Entsorgungs-
Systembetreiber beauftragt, auch die
Vollständigkeitserklärung abzugeben hat.
- Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass Sie
als Erstinverkehrbringer von dem Aufwand der Beauftragung
des Entsorgungs- Systembetreibers und der Abgabe der
Vollständigkeitserklärung befreit werden.
- Falls Sie als Kunde die Beauftragung eines
Entsorgungs- Systembetreibers auf uns übertragen wollen,
bitten wir um die Nutzung unseres hierfür vorgesehenen
Übertragungsvertrags in Schriftform.
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